Der Sigeplan


Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan


Gemäß Verordnung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BausteIIenverordnung) vom 10. Juni 1998, ist der Bauherr, oder der von ihm beauftragte Dritte, unter dort beschriebenen Voraussetzungen verpflichtet, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erarbeiten zu lassen bzw. zu erarbeiten.

Wann ist ein Sigeplan erforderlich?

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) ist vor Eröffnung einer Baustelle zu erstellen, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung zu übermitteln ist, oder für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden.
Der SiGePlan muss die für die Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen aufführen und die für besonders gefährliche Arbeiten besonderen Maßnahmen enthalten. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist bei erheblichen Änderungen in der Ausführung während der Ausführung des Bauvorhabens durch den Koordinator zu überarbeiten und anzupassen.

 

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Arbeitnehmer Umfang und Art der Arbeiten SiGePlan
mehrerer Arbeitgeber < 31 Arbeitstage + 21 Beschäftigte, oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten ja
mehrerer Arbeitgeber > 30 Arbeitstage + 20 Beschäftigte, oder 500 Personentage ja
mehrerer Arbeitgeber > 30 Arbeitstage + 20 Beschäftigte, oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten ja
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Hinweis: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.




Die in der Tabelle genannten besonders gefährlichen Arbeiten sind in Anhang II der Baustellenverordnung aufgeführt:

  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttet werdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind.

  • Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 374 S.1) ausgesetzt sind.

  • Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern.
  • Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen.

  • Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht.

  • Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau.

  • Arbeiten mit Tauchgeräten.

  • Arbeiten in Druckluft.

  • Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden.

  • Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht.


Die  RAB 10 enthält weiter gehende Konkretisierungen zu den besonders gefährlichen Arbeiten.

 

Sigeplan Ein besonderer Stellenwert kommt dem nach Baustellenverordnung vorgegebenen SiGePlan zu. Für den Bereich der Planung der Ausführung und Ausführung des Bauvorhabens ist er das Instrument für präventiven Arbeitsschutz.

Die grundsätzlichen Anforderungen an Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne sind im Textteil der RAB 31 beschrieben. Empfehlungen zur entsprechenden Ausarbeitung eines SiGePlans, der die Forderungen der Baustellenverordnung erfüllt, soll mit diesem Leitfaden, gerichtet an die Koordinatoren nach § 3 der Baustellenverordnung gegeben werden.


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